Schirmer GmbH & Co.KG
Hub-Arbeits-Bühnen-Vermietung
Geschäfts- und Vermietungsbedingungen | Stand: 03 . 2022

I. Geltungsbereich:
Für die Vermietung von Hub-Arbeits-Bühnen, Zusatzgeräten, Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung für Hub-Arbeits-Bühnen und allgemeinen Arbeitsgeräten.

II. Vertragsschluss:
1. Wir führen Aufträge nur zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus, es sei denn, im Einzelfall wird abweichendes vereinbart. AGB des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Leistungen des Vermieters, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
2. Nur unsere Prokuristen und unsere Geschäftsführer sind befugt, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen mündlich zu treffen. Im Übrigen müssen Änderungen dieser AGB von uns schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.
3. Mit der Bekanntgabe dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vermietungsbedingungen verlieren vorhergehende Versionen ihre Gültigkeit.
4. Unsere Angebote können wir bis zu ihrer Annahme durch den Mieter frei widerrufen.

III. Preise:
1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Gerätes und – soweit vereinbart – eines vom Vermieter gestellten Bedienungsfachmannes ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende Versicherungsprämie. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Preise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung, die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültigen Preise zugrunde zu legen.
3. Sind Festpreise nicht vereinbart, können wir Änderungen auftragsbezogener Kosten (z.B. Maut, Kosten für die Einholung von Genehmigungen), die nach Vertragsschluss entstehen, an den Mieter weitergeben. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Mieters veranlasst werden, sind stets vom Mieter zu tragen.
4. Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 8 Stunden. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeiten sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
5. Zur Überprüfung der vereinbarten Mietzeit sind wir berechtigt, die Abrechnung nach Betriebsstunden und/oder Aus-
wertungsgeräten vorzunehmen.

IV. Allgemeine Einsatzbedingungen:
1. Für den Umfang unserer Vermietungsverpflichtungen ist der vorgenannte Mietvertrag maßgeblich.
2. Wir bemühen uns, die genannten Geräte, zu den vorgesehenen Terminen bereitzuhalten. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich. Kann das Gerät durch einen Umstand  nicht pünktlich eingesetzt werden, der nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Vermieters zurückzuführen ist, sind Schadenersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen.
3. Wir sind berechtigt, dem Mieter andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese den Mindestanforderungen entsprechen und die Änderung zumutbar ist.
4. Wir stellen auf Anfrage für die Geräte Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte zur Verfügung.
5. Bei besonders schwierigen Einsätzen stellen wir auf Anforderung einen unserer Berater zur Verfügung. Die Verantwortung, dass das Gerät vom Mieter zum vorgesehenen Einsatz geeignet ist, trägt der Mieter. Er ist verpflichtet, 
sich vor Arbeitsbeginn nach Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Tiefgaragen, Schachtabdeckungen, sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten zu erkundigen und unsere Fahrer unaufgefordert zu informieren.
6. Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf die Witterungsabhängigkeit der Arbeiten schriftlich hinweist. Die Bekanntgabe der Terminverschiebung muss rechtzeitig schriftlich erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits an der Baustelle oder zur Baustelle unterwegs, wird der jeweilige Grundpreis berechnet.
7. Die Fahrzeuge und Geräte sind vor Verschmutzung und Beschädigungen, insbesondere bei groben Arbeitenaus-
reichend zu schützen. Dies gilt vor allem bei: Maler- und Reinigungsarbeiten, Arbeiten mit Laugen und Säuren, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten, usw. Verboten sind Farbspritz- und Sandstrahlarbeiten. Bei Verschmutzungen und Beschädigungen der Geräte trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten, sowie den Mietausfall während der Instandsetzungszeit. Um zusätzliche Kosten durch Ausfallzeiten zu verhindern, ermächtigt uns der Mieter im Rahmen der Schadenminderungspflicht, Schäden sofort zu beheben und/oder diese pauschaliert zu berechnen.
8. Die Fahrzeuge und Geräte dürfen nur als Hebebühnen mit den zulässigen Korb-/Plattformlasten und in waagrechter Aufstellung eingesetzt werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen und ähnlichem nicht zugelassen. Derartige Arbeiten sind deshalb untersagt.

V. Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal:

1. Wir stellen mit der Hub-Arbeits-Bühne einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Die Bedienung der Geräte erfolgt ausschließlich über den Bedienungsfachmann. Das Bedienungspersonal darf nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.
2. Die Kosten des Bedienungsfachpersonals sind im Miettarif enthalten. Die An- und Abfahrt der Hub-Arbeits-Bühne vom Betriebshof zum Einsatzort wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Mietpreis abgerechnet.
3. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

VI. Einsatzbedingungen für Hub-Arbeits-Bühnen:
1. Bei Übergabe der Hub-Arbeits-Bühnen weisen wir den Mieter oder die von ihm beauftragte Person, die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht hat und die vom Gesetzgeber auferlegten Bedingungen erfüllen muss, in die Bedienung der Geräte ein.
2. Dem Mieter werden bei Übergabe die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise sowie die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstandenen Schäden auch ohne Verschulden.
3. Nur die von uns eingewiesenen Personen sind zum Bedienen des Gerätes, unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, nur auf der im Mietvertrag genannten Baustelle, berechtigt.
4. Die Geräte dürfen ohne unsere Zustimmung weder von Dritten benutzt noch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

VII. Behandlung der Mietsache:
1. Der Mieter erkennt an, dass sich das Gerät zum Zeitpunkt der Übernahme in einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand befindet. Er verpflichtet sich, das Gerät in ordnungsgemäßem und vollständig gebrauchsfähigem Zustand an den Vermieter zurückzugeben.
2. Er verpflichtet sich, das Mietgerät zum vereinbarten Rückgabetag, der Hingabe entsprechend, am Übergabeort zurückzugeben. Ihm obliegt der Beweis, dass er Schäden nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seiner Beschäftigten wie für das eigene. Er trägt das ausschließliche Risiko von Reifenschäden.
3. Der Mieter verpflichtet sich:
· Das Gerät pfleglich zu behandeln.
· Es nur innerhalb der angegebenen Belastbarkeit zu benutzen.
· Es nur von dem vom Vermieter eingewiesenem Personal benutzen zu lassen.
· Keinen anderen Personen als den vom Vermieter hierzu ermächtigten Personal zu gestatten, das Gerät zu reparieren 
  oder zu verändern.
· Den Vermieter sofort von jedem Schaden oder anderen Störungen am Gerät zu benachrichtigen.
· Für alle Schäden an dem Gerät Ersatz zu leisten, die aus unsachgemäßer und missbräuchlicher Benutzung des 
  Gerätes entstehen und zwar nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung vom Vermieter, die dem Vermieter ent
stehenden Kosten und Auslagen für die Reparatur des beschädigten Gerätes umfasst.
 · Die normale Pflege des Gerätes in seinem täglichen Einsatz sicher zu stellen und das Gerät zu Beginn einer Schicht 
  hinsichtlich Ölstand, Kühlwasser, Batteriewasser und Treibstoff zu überprüfen und gegebenenfalls zu versorgen.
 · Alle aus der Nichtbeachtung dieser Pflichten herrührenden Schäden sind vom Mieter zu tragen.
4. Wir haften dem Mieter nicht für Schäden irgendwelcher Art, die der Mieter dadurch erleidet, dass wir ein unbrauchbar gewordenes Gerät nicht durch ein anderes Gerät ersetzen, falls wir hieran in Ermangelung von Arbeitskräften oder Material, durch Transportverzögerungen, höhere Gewalt oder irgendwelcher anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben, gehindert werden.

VIII. Gewährleistung, Haftung und Versicherung:
1. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
2. Für Schäden, die vom Mieter Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Der Mieter stellt uns insoweit frei.
3. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für die Schäden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall allein, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller An- sprüche aus StVG an den Mieter ab.
4. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht 
am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
· grob fahrlässigem Verschulden des Vermieters
· grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des wesentlichen Vertragszweckes 
  gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorausschaubaren Schadens
· Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtver- 
  letzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
5. Für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge besteht eine gesetzliche Haftpflichtversicherung mit Deckung gegen Sach- 
und Vermögensschäden in Höhe von 100 Millionen €. Bei Personenschäden besteht eine Deckung in Höhe von 
8 Millionen? je geschädigter Person. Bei Schäden die durch Ihren Fahrer mit Arbeitsbühnen Dritten zugefügt werden, übernehmen Sie eine Selbstbeteiligung von 20 %, max. jedoch bis zu 5.000,00 € je Schadensfall. 
Ferner sind Schäden an elektrischen Frei- und Oberleitungen mit einer Höchstersatzleistung für Sachschäden 
von zusammen 25.000,00 € versichert.
6. Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge sind im Rahmen einer Kaskoversicherung gegen Schäden gemäß § 2 ABMG (aus Brand, Explosion, Entwendung elementaren Ereignissen sowie bei Glas- und Wildschäden) mit einer Selbst
beteiligung in Höhe von 5.000,00 € versichert.
7. Schäden durch Diebstahl sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich, nach Möglichkeit auch fernmündlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Sie sind auch unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, bei der ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sache einzureichen ist. Die Bestätigung der Polizeidienststelle ist der Schadensmeldung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.
8. Schadenersatzanforderungen bei Geräteausfall werden nicht anerkannt für Ausfallzeiten (Arbeitszeiten) des Mieters bei Ausfall des Gerätes, bei Bedienungs- und sonstigen Fehlern oder unsachgemäßer Behandlung durch den Mieter, soweit den Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene.
9. Der Mieter übernimmt bis zum Ende der Mietzeit alle Betriebskosten des Gerätes (z.B. Treibstoffe, Motoröl, Hydrauliköl, destilliertes Wasser für Batterien) sowie Kosten der Batterieaufladung. Alle Geräte sind mit aufgeladenen Batterien zurückzugeben.
10. Mietgeräte sind ständig – bis zur Rückgabe an den Vermieter – vor unbefugter Benutzung zu sichern. Geeignete Maßnahmen sind z.B. Entfernen des Steuerpultes, Einschließen, Abschließen mit einer Kette.
11. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind.
12. Die Vermieterin empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 5.100,00 € pro Schadensfall. Soweit der Mieter die empfohlene Versicherung nicht abschließt, verzichtet er gegenüber der Vermieterin auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären. Bei Abschluss einer Maschinenbruchversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine An- sprüche aus dem Vertrag an die Vermieterin insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind.
13. Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Versicherung, für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) Schäden aus Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen, sowie durch Einsatz auf gefahrengeneigten Orten, wie im Bereich von Gewässern, bei Tunnelarbeiten, bei Arbeiten und Aufstellen der Arbeitsbühne im Bereich von Krananlagen, oder nicht bzw. nicht tragfähig abgedeckter Bodenöffnungen, Kanälen, Gruben usw.
b) Schäden durch Maler-, Baumschnittarbeiten, usw. die durch Schutzmaßnahmen hätten vermieden werden können.
c) Schäden aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen.
d) Schäden aus Weitervermietung der Hub-Arbeits-Bühne oder Überlassung an nichtberechtigte Personen.
e) fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung infolge von Alkohol, Arzneimittel oder Drogen.
f)  Schäden aus der Nichtbeachtung der Pflege des Gerätes für seinen täglichen Einsatz (z.B. fehlendes Motoröl, Hydrauliköl, destilliertes Wasser für Batterien).
g) Schäden aufgrund von Diebstahl und unbefugter Benutzung, die durch Schutzmaßnahmen hätten vermieden werden können.
Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a) bis g) nicht schuldhaft, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, verursacht hat.

IX. Abtretung:
1. Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
2. Setzt der Mieter das Mietobjekt zur Vertragserfüllung gegenüber Dritten ein, so tritt der Mieter schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entsprechenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des für die Zeit dieses Einsatzes an den Vermieter zu zahlenden Mietzinses mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. 
Der Mieter ist zur Weiterverfügung über seine Forderung gegenüber dem Dritten im Sinne des vorstehenden Satzes nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne des vorstehenden Satzes auf den Vermieter tatsächlich übergehen.
3. Der Vermieter ermächtigt den Mieter unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen.
4. Der Vermieter wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
5. Der Vermieter ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die abgetretenen Forderungen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich unter Übergabe 
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

X. Weitervermietung:
Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühne an andere Personen oder Firmen nicht zulässig.

XI. Zahlungsbedingungen:
1. Sämtliche Zahlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen und werden, auch bei anderen Bestimmungen, zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet.
2. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor der Übergabe eines Gerätes eine angemessenen Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessenen Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen Fälligkeitszinsen bei Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Unternehmern in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basis- zinssatz zu berechnen.
3. Falls der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, haben wir das Recht, uns Zugang zu der Baustelle zu verschaffen und das Gerät in Besitz zu nehmen.
4. Der Mieter kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.

XII. Gerichtsstand und Recht:
1. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ulm/Donau, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.
2. Es findet deutsches Recht Anwendung, jedoch nicht die Vorschriften des UN Kaufrechtes.
3. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise 
am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages bleibt unberührt.

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